Cafe Palestine Freiburg e.V. ist ein politisch- kulturelles Forum, das über die Situation im Nahen Osten berichten, persönliche Schicksale vorstellen und namhafte Referenten zum Thema einladen möchte. Die kulturelle Vielfalt Palästinas soll durch kleine Konzerte, palästinensische Folklore, Literatur und Kunst gezeigt werden.

Sonntag, 19. Juni 2011

14. Cafe Palestine Freiburg am 26.06.2011 um 19:00 im Jos Fritz Café

Vereinsgründung Cafe Palestine Freiburg e.V.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass das Cafe Palestine Freiburg am 3.6.2011 als Verein im Vereinsregister der Stadt Freiburg eingetragen wurde.
Die Gemeinnützigkeit wurde beim Finanzamt Freiburg beantragt.

Der Verein trägt den Namen:

Cafe Palestine Freiburg e.V.

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

1. Vorsitzende: Dr. Gabi Weber


Gerne begrüßen wir auch Sie als Unterstützendes Mitglied - bei Interesse können Sie sich an uns wenden.
Email: cafepalestine@sin-nom.com

Montag, 6. Juni 2011

Vereinssatzung Cafe Palestine Freiburg e.V.

VEREINSSATZUNG CAFE PALESTINE FREIBURG e.V., geänderte Fassung vom 12.12.16

PRÄAMBEL


(1) Zweck des Vereins ist die Aufklärung der Öffentlichkeit über den Nahostkonflikt und damit die Stärkung des Verständnisses für Palästina und die Region.
Der Verein verbreitet Informationen über Geschichte, Kultur und Leben des palästinensischen Volkes, indem er Veröffentlichungen und Veranstaltungen in diesen Bereichen ermutigt und selbst durchführt.

(2) Er dient der selbstlosen Förderung der Verständigung zwischen palästinensischen und deutschen Bürgerinnen und Bürgern.
Der Verein fördert zu diesem Zweck den Dialog, die Vernetzung und den Transfer zwischen Politik, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft.

(3) Er setzt sich für Völkerverständigung zwischen Deutschland, Palästina und Israel, sowie Demokratie, Frieden und Menschenrechte im Nahen Osten ein. Auch fördert der Verein den interkulturellen Dialog.

(4) Vielfältige kulturelle und soziale Aktivitäten wie Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Seminare, Konferenzen, Konzerte, Lesungen, Filmaufführungen, Ausstellungen und Ähnliches werden zu diesem Zweck vom Verein organisiert. Er kann Publikationen herausgeben. Spendenaktionen zur Unterstützung von Hilfsprojekten und zu humanitären Zwecken können durchgeführt werden.

(5) Der Verein sucht die Kooperation mit möglichst vielen anderen Organisationen, die im Sinne des Vereinszwecks auch gemeinnützig tätig sind. Insbesondere wird die Kooperation mit nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen und Organisationen, die sich für die Durchsetzung der UN-Beschlüsse, die friedliche Koexistenz, kulturelle Vielfalt und Menschen- u. Völkerrechte einsetzen, gesucht.


§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen Cafe Palestine Freiburg e.V. (CPF). Er ist beim Amtsgericht Freiburg unter der Nr. 700525 im Vereinsregister eingetragen

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung, insbesondere zwischen Deutschland, Palästina und Israel. Darüber hinaus setzt sich der Verein für Demokratie, Frieden und Menschenrechte im Nahen Osten ein.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, sowie den Austausch von Informationen über Deutschland und dem Ausland, z.B.: Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Seminare, kulturelle Veranstaltungen. Zu diesem Zweck können auch Publikationen heraus gegeben werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 FINANZIERUNG DES VEREINS

(1) Der Verein finanziert sich durch Spenden, Zuwendungen, Mitgliederbeiträge, dem Erlös aus Veranstaltungen und Sammelaktionen und gegebenenfalls öffentlichen Fördermitteln.


§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Vorstand akzeptiert wird und die Satzung des Vereins anerkennt.

(2) Für den Beitritt ist ein schriftlicher Beitrittsantrag zu stellen.

(3) Mitglied ist Jede/Jeder, die/der den Antrag stellt, vom Vorstand akzeptiert wird und die obigen Bedingungen erfüllt. Ein Mitglied kann erst nach einer Wahlperiode Mitgliedschaft zum Vorstand gewählt werden.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, im Sinne der Satzung zu wirken. Sie haben das Recht, die Organe des Vereins zu bestellen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen bis zum nächsten Monatsende mittels schriftlicher Erklärung jederzeit möglich.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss kann schriftlich unter Angabe der Gründe Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft eines das Vereinsinteresse grob verletzenden Mitgliedes bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen zu lassen. Ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(9) Der Vorstand kann auf Vorschlag Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht. Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(10) Mitgliedsbeiträge:

(a) Der jährliche Beitrag von 50 Euro (bzw. 40 € für Schüler, Studenten, Rentner,Erwerbslose) wird einmal jährlich entrichtet. Familien und Lebensgemeinschaften ab zwei Personen bezahlen 90 Euro pro Jahr (80€ ermäßigt).

(b) Der geschäftsführende Vorstand kann die Zahlung des Beitrags in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.


§ 6 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich (hauptamtlich falls Mittel zur Verfügung stehen) tätig.

(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzu zu wählen.

(5) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung des 3. Vorstandsmitglieds unerlässlich.

(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit. Der Vorstand informiert die Teilnehmer der MV über die Aktivitäten des Vereins und legt ihr seinen Rechenschaftsbericht vor.

(7) Vorstandssitzungen werden in der Regel alle zwei Monate abgehalten.

(8) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Erstellung eines Jahrestätigkeitsberichtes (Rechenschaftsberichtes)

4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

5. Buch- und Kontenführung, Bericht des Kassenwarts

6. Einziehung und Verwaltung der Mitgliedsbeiträge sowie Entscheidungen über Beitragsermäßigungen

7. Überwachung aller Vereinsaktivitäten und Fürsorge für Erlangung der geplanten Ziele des Vereins



§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Zu ihr ist in schriftlicher Form oder per Email oder per Aushang in den Räumlichkeiten des Vereins mindestens vier Wochen vor der Sitzung einzuladen, dabei ist ein Vorschlag zur Tagesordnung mitzusenden. Die Mitglieder, die über technische Einrichtungen nicht verfügen, z. B. Email, werden zur Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen.
Die Versammlungsleitung übernimmt der/die Vorsitzende bzw. in Abwesenheit dessen/deren StellvertreterIn.

(2) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand und den Kassenwart durch Entgegennahme und Akzeptierung des Rechenschaftberichtes am Ende der Regierungsperiode. Die Entlastung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(4) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Anwesenheit von mind. 50% der  (ordentlichen) Mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies beantragt.

(6) Über Beschlüsse, Verlauf und Ergebnisse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird immer vom jeweiligen Veranstaltungsleiter und dem Protokollführer gemeinsam unterschrieben. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 8 ERMÄCHTIGUNG DES VORSTANDS ZUR SATZUNGSÄNDERUNG

Der Vorstand wird ermächtigt, zur Behebung von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder der zuständigen Finanzbehörden des Vereins die Satzung durch einstimmigen Beschluss des Vorstands zu ändern.


§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung, mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten (ordentlichen) Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die beiden Organisationen „SOS Kinderdorf – weltweit“ in München und „Kinderhilfe Bethlehem“ im Deutschen Caritasverband Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Palästina zu verwenden haben.

Die Änderung der Satzung wurde in der Jahresvollversammlung am 12.12.16 einstimmig gebilligt und beschlossen.